Allgemeine Geschäftsbedingungen der Xentira GmbH

 Version: 1.1 gültig ab 05.07.2022 

A)    Allgemeine Bestimmungen
1.     Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Xentira GmbH (nachfolgend Xentira) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistung durch Xentira. Unter solchen Dienstleistungen sind insbesondere Beratung, Handel von Produkten, Projekte und Support von Informatik-Lösungen zu verstehen.

2.     Angebot, Vertragsschluss & Ausführung

Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. MwSt. Angebote in Prospekten, Katalogen, digitalen Unterlagen wie Webseiten, E-Shops und E-Mails etc. sind unverbindlich.

Der Vertrag zwischen dem Kunden und Xentira besteht aus einem Vertragsdokument, allfälligen Beilagen und diesen AGB. Der Kunde anerkennt diese AGB spätestes bei der Bestellung. Andere Geschäfts- oder Lieferbedingungen etc. sind wegbedungen. Zusätzliche Bestimmungen und Abweichungen zu diesen AGB müssen schriftlich vereinbart werden und gehen diesen AGB vor. Ein Vertrag zwischen den Parteien wird entweder durch eine von Xentira ausgestellte Auftrags- resp. Angebotsbestätigung oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments geschlossen.

 Xentira erbringt die im Vertrag beschriebenen Leistungen entweder an einem Standort des Kunden oder von einem beliebigen anderen Ort (remote) sorgfältig und ist nicht verpflichtet, Leistungen über diesen Umfang hinaus zu erbringen.

 Xentira kann Hilfspersonen beiziehen und die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen lassen, bleibt jedoch gegenüber dem Kunden verantwortlich.

Ergänzend zu den im Vertrag definierten besonderen Pflichten, leistet der Kunde unentgeltlich folgende allgemeinen Beistell- & Mitwirkungspflichten:

·       Bezeichnung der entscheidungsbefugten Kontaktperson(en)

·       Übergabe erforderlicher Unterlagen, Informationen und Erteilung von Arbeitsanweisungen und Instruktionen

·       Zugangsgewährung zu Daten, Räumen, Arbeitsplätzen und Infrastrukturen, welche die Vertragserfüllung erfordern (insb. Fernwartungen).

·       Sicherstellung von geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, Aktualität und Kompatibilität seiner IT-Umgebung

·       Korrekte Lizenzierung von Software inkl. Einhaltung der Produkt- & Nutzungsbestimmungen und geeignete Wartungs- resp. Supportverträge

·       Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungen. Bei Installationsarbeiten kann aus Sicherheitsgründen ein autorisierter Mitarbeiter des Kunden den Prozess begleiten.

Erbringt der Kunde seine Pflichten nicht oder unzureichend, gehen Verzögerungen und Mehraufwand durch mangelhafte Erfüllung von solchen Pflichten zu Lasten des Kunden.

Falls Services von Dritten (z.B. Online-Services wie MS365 oder Hosting-Services von Drittanbietern) Teil der Leistung sind, gelten für diese Services die aktuellen Bedingungen und SLAs (Service Level Agreements) der entsprechenden Anbieter. Xentira übernimmt keine Gewähr für diese Leistungen.

Beide Parteien sind im Rahmen der Geheimhaltungspflichten zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Dienstleistungen beeinflussen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass Informationen über das Internet und per E-Mail übermittelt werden und sind sich der Risiken einer unverschlüsselten Kommunikation bewusst. Gegenteilige Instruktionen für besondere Übermit-tlungsformen sind schriftlich zu vereinbaren.

Sämtliche Termine und Fristen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung unverbindlich. An Xentira gesandte E-Mails begründen keine Einhaltung von Terminen oder Fristen, diese gelten nur nach Rückbestätigung.

Ist eine Verzögerung eines verbindlichen Termins nicht durch Xentira begründet, verlängert sich der Termin angemessen. Ist eine Verzögerung eines verbindlichen Termins durch Xentira bedingt, setzt der Kunde zuerst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen an. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Kunde auf Erfüllung beharren und weitere Nachfristen ansetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn dies für den Kunden unzumutbar ist und Xentira insgesamt mehr als 60 Tage im Verzug ist. Leistungen resp. Teile davon, die vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden in zumutbarer Weise genutzt werden können, sind ordentlich zu bezahlen. Ein allfälliger Vertragsrücktritt berührt solche Leistungen nicht.

3.     Vergütung, Verrechnung & Zahlungsbedingungen

Der Kunde verpflichtet sich für die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen der Xentira, die im Vertrag definierte Vergütung (exklusive eventueller nachfolgend genannter Zuschläge) zu bezahlen. Werden Leistungen ohne Preisvereinbarung durch den Kunden von Xentira verlangt, fakturiert Xentira diese dem Kunden nach Aufwand zu den geltenden Tarifen der Xentira - inkl. möglicher Zuschläge und Auslagenentschädigungen.

Werden Leistungen nach Aufwand ausserhalb der Bürozeiten von Xentira (Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr) erbracht, so werden folgende Zuschläge angewendet:

·       Montag bis Freitag von 20:00 bis 06:00 Uhr sowie Samstag: +50%

·       Sonntag und allgemeine Feiertage: +100%

Anderweitige Bestimmungen und Abweichungen zu den genannten Zuschlägen müssen schriftlich vereinbart werden und gehen diesen vor.

Sofern für eine Leistungserbringung an einem vom Kunden gewünschten Ort (vor Ort Leistung) keine Reisekosten im entsprechenden Angebot von Xentira vereinbart sind, stellt Xentira dem Kunden die folgenden Reisekosten in Rechnung:

·       0.70 CHF pro Kilometer für die Hin- und Rückreise vom Firmenstandort von Xentira zum Standort der Leistungserbringung (Verbindung mit dem geringsten Zeitaufwand gemäss Google Maps).

Xentira kann zusätzliche nicht vereinbarte Kosten, welche ungeplant im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallen (z.B. Aufenthaltskosten, zusätzliche Reisekosten, Kosten für Material etc.) dem Kunden in Rechnung stellen.

Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Wünscht der Kunde die Zustellung einer Rechnung in Papier-Form per Post, wird dafür pro Rechnung eine Gebühr von CHF 3.00.- erhoben.

Sofern für einen Auftrag keine anderslautenden Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen netto zahlbar.

Erfolgt in dieser Frist keine Zahlung, stellt Xentira dem Kunden eine 1. Mahnung zu. Diese ist innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Zahlung, sind ab dem 11. Tag Verzugszinsen in der Höhe von 5% geschuldet, auch ohne eine vorherige schriftliche Ankündigung. Wird eine allfällige dem Kunden zugestellte 2. Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen beglichen, übergibt Xentira die Bearbeitung der offenen Position an ein Inkasso-Unternehmen.

Ohne Mitteilung des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Rechnung, gilt diese als angenommen (unkorrekte Rechnungs-positionen ausgenommen). Unkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kun-den nicht zum Rückbehalt korrekter Positionen.

 Wird eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt, ist Xentira berechtigt, sämtliche Leistungen umgehend und ohne Ankündigung zu suspendieren. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

4.     Vertragsänderungen

Während der Erbringung von Dienstleistungen können beide Parteien jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen mittels eines schriftlichen Änderungsantrags vorschlagen.

Im Falle eines Änderungsantrags des Kunden wird Xentira mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den gemeinsamen Vertrag hat. Beeinflusst eine Änderung die Dienstleistung erheblich, informiert Xentira den Kunden über Dauer und Kosten einer detaillierten Abklärung, bevor der Änderungsvorschlag erstellt wird. Der Kunde hat die Freigabe des Änderungsvorschlags schriftlich zu bestätigen. Gibt der Kunde den Änderungsvorschlag nicht frei, so läuft der Vertrag unverändert weiter.

Xentira kann ihre Leistungen und Prozesse im Rahmen der Produktentwicklung jederzeit anpassen, sofern die Änderung den Leistungsbezug des Kunden nicht auf wesentliche Weise beeinträchtigt. Preise und wesentliche Änderungen an Leistungen und Prozessen kann Xentira jeweils halbjährlich auf den 1.7. und 1.1. umsetzen, sofern und soweit ein schützenswertes Interesse besteht (z.B. neue Regularien, neue Technologien, Lieferantenwechsel, Änderungen an Lizenzmodellen oder Produkten von Dritten, Teuerung etc.) und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Solche Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor der Umsetzung mitgeteilt.

5.     Eigentumsvorbehalt

Die Rechte der bei Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnisse

stehen Xentira zu. Der Kunde erhält ein örtlich und zeitlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

6.     Geheimhaltung & Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeitenden und beigezogene Dritte gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei der Vertragserfüllung zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

 Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Datenbearbeitung, die Bestimmungen des eidg. Datenschutzgesetzes einzuhalten und entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die Parteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung eines Vertrages eventuell zu einer Bearbeitung von Daten über die Partei, deren Mitarbeitenden und Kunden usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zu Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte, wie z.B. Hersteller, Sublieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Spediteure, Kreditinstitute etc. bekanntgegeben werden können.

Im Falle einer Auftragsdatenbearbeitung durch Xentira sollen weitere Details im Vertrag definiert werden, insb. Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie Vergütung und Kontrolle.

7.     Haftung

Die nachstehenden Haftungsbestimmungen gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche. Werden vom Kunden in einem Vertrag definierte Vertragsstrafen geltend gemacht, so stehen ihm keine weiteren Ansprüche zu.

 Xentira haftet nur für Schäden, wenn ein Verschulden nachgewiesen wird. Die Haftung für Personenschäden ist beschränkt auf maximal CHF 5'000'000.- pro Schadenereignis. Für Vermögens- oder Sachschäden gilt eine Begrenzung von CHF 50'000.- je Schadenereignis, jedoch zusätzlich beschränkt auf maximal 50% der gesamten Vergütung des Kunden pro Vertrag.

Xentira schliesst jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aus, insb. aus der Pflicht zur ordnungsgemässen Vornahme von Mitwirkungs- und Beistellpflichten.

Die Haftung für indirekte und Folge-Schäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen, zusätz-liches Personal, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter, Schäden infolge von Datenverlusten etc., wird in jedem Fall wegbedungen.

Xentira haftet nicht, wenn die Erbringung der Dienstleistung auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Pandemien, Epidemien, Streik, Feuer, Stromausfall, behördliche Restriktionen, Sanktionsverfügungen, Unterbrechung von Transport- oder Kommunikationswegen oder Unmöglichkeit der Materialbeschaffung etc.) zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise eingeschränkt oder unmöglich ist. Xentira haftet ebenso nicht für Produkte von Dritten und darüber hinaus nicht für Schäden, die durch Inkompatibilität, veraltete Soft- und Hardware, Softwarefehler, Computerviren, Cyber-Angriffe oder den unsachgemässen Gebrauch des Kunden begründet sind.

8.     Vertragsdauer & Beendigung

Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende Monat kündigen.

 Abonnemente werden auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Im Normalfall beträgt diese Dauer 12, 24 oder 36 Monate. Jedes Abonnement berechtigt eine Person, falls nicht anders vereinbart, zur uneingeschränkten Nutzung der vereinbarten Leistung während der Laufzeit des Abonnements. Vor Ablauf des Abonnements erhält der Kunde eine Rechnung für die Verlängerung des Abonnements um die im Abonnement definierte Dauer. Eine Kündigung ist der Xentira GmbH innert 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Mit der ordentlichen Kündigung erlöschen zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs auch sämtliche Zugriffsberechtigungen auf Daten und Dienste des Abonnements.

9.     Verschiedene Bestimmungen

Die Verrechnung von Ansprüchen einer Partei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

Verträge oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.

Die Parteien bilden durch ihre Verträge keine einfache Gesellschaft nach Obligationenrecht. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrags, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen.

Sollte sich Teile der Verträge als ungültig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Xentira GmbH unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Konflikten in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Parteien innerhalb von 30 Tagen auf gütlichem Weg keine Einigung zustande kommt, wird das ordentliche Gericht in Zürich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts der Xentira, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.


A)    Besondere Bestimmungen
10.     Beratungsleistungen

Xentira hat die Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt zu erbringen. Sind bestimmte Personen mit der Durchführung der Dienstleistung betraut worden, so dürfen diese jederzeit durch Personen mit gleichwertigen Kenntnissen ersetzt werden.

 Die Arbeiten werden, wenn nicht anders im Vertrag definiert, nach Aufwand abgerechnet. Dies gilt auch bei einem im Vertrag aufgeführten Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser Richtpreis nicht eingehalten werden kann, orientiert Xentira den Kunden so früh wie möglich.

Haben die Parteien die Erbringung von Schulungsleistungen durch Xentira vereinbart, vereinbaren sie Ort, Dauer und Zeitpunkt(e) der Schulung im Einzelfall. Ohne anderslautende Vereinbarung ist Xentira berechtigt, diese online durchzuführen und Dauer, Zeitpunkt(e) und Klassengrösse unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden selbst festzulegen. Bei einer Stornierung von Schulungsleistungen vor Beginn der Schulung(en) schuldet der Kunde einen Anteil des Schulungsentgelts wie folgt: Bei einer Stornierung spätestens zwei Monate vor Beginn 0 %; bei einer Stornierung spätestens einen Monat vor dem Beginn 50 %; bei einer späteren Stornierung 100 %.

Offene Stunden und deren Leistungspflicht der Xentira aus einem Kontingent-Vertrag (Stundenpool) verfallen automatisch, falls der Kunde diese 24 Monate nach Vertragsabschluss nicht bezogen hat.

11.     Handelsgeschäft

Diese Bestimmungen gelten, wenn Xentira dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert. Die Installation gehört ohne explizite Vereinbarung nicht zum Leistungsumfang des Handelsgeschäfts.

Verzögerungen von Waren, die auf verspätete oder unvollständige Lieferung des Lieferanten zurückzuführen sind, verlängern definierte Termine automatisch angemessen.

Alle Sendungen, einschliesslich Rücksendungen, gehen auf Rechnung des Kunden. Nutzen und Gefahr an zu liefernden Produkten gehen mit deren Versand ab Hersteller resp. Distributor auf den Kunden über.

Der Kunde nimmt die Waren an und prüft diese sofort nach Empfang. Festgestellte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Annahme schriftlich und begründet zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte als abgenommen - eine Rückgabe ist nicht mehr möglich. Die Rückgabe von Produkten wird nur angenommen, wenn sich die Ware in komplettem, originalverpacktem und ungeöffnetem Zustand befindet. Der Kunde hat ausserdem beim Anschluss und bei der Verwendung von Produkten die jeweiligen Installations- und Nutzungsanweisungen zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen gelten die bezogenen Produkte als genehmigt.

 Das Eigentum von gelieferten Waren geht erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung zum Kunden über. Xentira kann diesen Vorbehalt beim zuständigen Register hinterlegen. Der Kunde teilt einen allfälligen Wohnsitzwechsel resp. eine Sitzverlegung frühzeitig schriftlich mit.

 Für Produkte von Dritten anerkennt der Kunde deren Produkt-, Nutzungs- und Lizenzbestimmungen.

 Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf die Bedingungen des Herstellers resp. Lizenzgebers.

12.     Werkvertragliche Leistungen

Werkvertragliche Leistungen sind nur geschuldet, wenn diese explizit (z.B. Projektvertrag) schriftlich vereinbart wurden.

Im Vertrag als verbindlich festgelegte Termine sind einzuhalten. Änderungen müssen abgesprochen werden und in die Planung Eingang finden. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, deren Einhaltung zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien, wobei diese  Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.

 Xentira gewährleistet, dass die Leistungen den im Vertrag vereinbarten Spezifikationen und Eigenschaften entsprechen. Die Dauer der Gewährleistung beträgt sechs Monate ab erfolgter Abnahme, sofern vom Kunden selbst in dieser Zeit keine Änderungen an den Systemen vorgenommen wurden, welche die vereinbarten Leistungen negativ beeinflussen. Werden vom Kunden solche Änderungen vorgenommen, erlischt die genannte Gewährleistungsfrist per sofort.

Die Parteien vereinbaren die Abnahmebestimmungen, die mindestens folgendes festlegen: Termin der Abnahme, Zeitplan für die gemeinsame Prüfung, Abnahmeverfahren, Abnahmekriterien, die Qualifikation der Mängel sowie die Mitwirkungspflichten des Kunden.

Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Xentira kann Zwischenprüfungen und Teilabnahmen verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der gemeinsamen Unterzeichnung des Protokolls abgenommen.

Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Xentira behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Xentira behebt die festgestellten Mängel in angemessener Frist und lädt den Kunden rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Scheitert die Nachbesserung, so kann der Kunde entweder eine angemessene Preisminderung verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten, sofern eine erneute, angemessene Nachfrist schriftlich gewährt wurde. Leistungen, die vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten und tangieren einen solchen Rücktritt nicht.

Verweigert der Kunde, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, die Teilnahme an der Abnahmeprüfung, so gilt die Leistung nach Ablauf von 20 Kalendertagen nach Bereitstellung als abgenommen.

13.     Personalverleih

Der Kunde besitzt gegenüber dem durch Xentira ausgeliehenen Personal das alleinige Weisungs-, Überwachungs- und Kontrollrecht bezüglich der Arbeitsausführung. Der Kunde stellt dabei jederzeit sicher, dass er das geltende Arbeitsrecht, die Weisungen und Bestimmungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und allfällige Reisebestimmungen jederzeit einhält.

Beim Personalverleih haftet Xentira ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl der verliehenen Mitarbeitenden.

14.     Supportleistungen

Supportleistungen werden von Xentira mit gehöriger Sorgfalt und gemäss vertraglicher Leistungsbeschreibung erbracht. Der Kunde stellt die entsprechenden Wartungs-vereinbarungen seiner Hard- und Software zu seinen Lasten automatisch sicher. Ein unterbruchs- und fehlerfreier Betrieb wird nicht garantiert.

Ein Support-Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Wenn nicht anders definiert, gilt ein Support-Vertrag bezüglich definierter Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Nach Vertragsabschluss kann die Einrichtung der Support-Dienstleistung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Xentira erbringt die Leistungen, wenn nicht anders vereinbart, von Montag-Freitag von 08:00-12:00 Uhr und 13:00-17:30, ohne eidg. Feiertage und Betriebsferien.

Xentira bearbeitet Störungen während den Supportzeiten per Fernzugriff. Ausserhalb dieser Zeiten bearbeitet Xentira mögliche Störungen nach «Best Effort». Das bedeutet, dass Xentira die Störungsbearbeitung in angemessener Weise jedoch ohne jegliche Zusicherung erbringt.

Die Einhaltung der im Vertrag definierten Service Levels wird durch Xentira erhoben und dem Kunden rapportiert. Bei Nichteinhaltung der Service Levels finden ausschliesslich die im Vertrag definierten Folgen Anwendung. Leistungen, für die keine Service Levels vereinbart wurden, werden Best Effort erbracht.

 Ruft Xentira unter einem Supportvertrag für den Kunden auf Basis seiner Wartungsvereinbarungen Leistungen bei Dritten ab und kommt dieser Dritte seiner Gewährleistung nicht nach, darf Xentira dies jederzeit an den Kunden abtreten.

Die Parteien können, wenn nicht anders definiert, den Vertrag bzgl. der Dauerschuldleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per Einschreiben jeweils auf Ende Jahr kündigen.

 Xentira hat das Recht, den Vertrag mit dem Kunden insgesamt oder einzelne Leistungen davon jederzeit mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen, wenn der Kunde Rechtsverletzungen begeht, Rechnungen oder vereinbarte Vorauszahlungen nach erfolgter Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht bezahlt oder wenn die Weiterführung des Vertrags für Xentira aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, insb. bei bevorstehender Zwangsvollstreckung, Konkurseröffnung oder Nachlassstundung. Bei einer solchen Kündigung schuldet der Kunde die Vergütung bis zum ersten, ordentlichen Kündigungstermin weiterhin. Xentira ist berechtigt, allfällig auf den Servern von Xentira befindlichen Daten des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen zurückzuhalten.

Die Parteien verpflichten sich unabhängig vom Kündigungsgrund zu einer zweckmässigen Zusammenarbeit, damit eine ordnungsgemässe Betriebsübergabe stattfinden kann. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf in der Migration frühzeitig anzumelden. Solche Leistungen sind auf jeden Fall separat zu vereinbaren und zu vergüten.

Die Rücknahme resp. Rückgabe von überlassenem Material muss bis zum Vertragsende erfolgen.

Wird nichts anderes vereinbart, wird Xentira die Daten des Kunden nach Vertragsende löschen, sofern diese nicht von Gesetztes wegen archiviert oder zur Beweissicherung aufbewahrt werden müssen.

Bei einer vorzeitigen Kündigung des Kunden hat der Kunde den Restwert von allfällig in die Leistung einkalkulierten Investitionen separat zu zahlen.

15.     Nutzungsbestimmungen

Der Kunde verpflichtet sich zur vertrags- und gesetzeskonformen Nutzung sämtlicher Leistungen der Xentira.

Xentira kann jederzeit Grenzwerte oder andere Nutzungsbeschränkungen umsetzen. Solche werden dem Kunden nur dann angezeigt, wenn diese die Nutzung signifikant beeinflussen.

Der Kunde ist für alle Inhalte (Sprache, Bilder, Daten etc.), in deren Zusammenhang er Leistungen von Xentira in Anspruch nimmt, allein verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Leistungen und Produkte weder zur Begehung noch zur Unterstützung unerlaubter Handlungen zu nutzen und geeignete Massnahmen zu treffen, um einen solchen Missbrauch durch Dritte zu verhindern.

Der Kunde darf Produkte oder Dienstleistungen von Xentira insbesondere nicht in einer Weise nutzen oder von Dritten nutzen lassen, die mit der schweizerischen Rechtsordnung oder mit Rechten Dritter (insbesondere Immaterialgüterrechten) unvereinbar ist. Auch der Versand von belästigenden Mitteilungen, unverlangter Werbung und ähnlichem und das Vorgeben einer falschen bzw. Verwenden einer fremden Absenderadresse oder -nummer sind untersagt.

Bei der Nutzung von Internetdienstleistungen sind insbesondere Straftaten wie Betrug, Computerkriminalität, Geldwäscherei, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Urkundenfälschung, unerlaubte Glücksspiele und Lotterien etc. und die Teilnahme an solchen Straftaten und ihre Duldung untersagt, ausserdem alle Handlungen gegen die Sicherheit von Systemen und Netzwerken ohne die vorgängige Zustimmung der betroffenen Personen und, falls erforderlich, der Behörden. Dazu gehören z. B. die Prüfung der Verwundbarkeit der Systeme; der Versuch, Sicherheitsvorkehrungen und Autorisierungsmassnahmen zu durch- brechen; die Überwachung des Datenverkehrs; die Beeinträchtigung der Systeme von Xentira oder deren Kunden insbesondere mittels E-Mail- Bomben oder anderen Versuchen, IT-Systeme zu überlasten; und Manipulationen von Steuerungsinformationen in TCP/IP-Paketen.

Xentira kann bei Verdacht auf eine Verletzung dieser AGB (z.B. Aufforderung eines Dritten oder einer Behörde) oder bei einer dem Kunden zuzurechnenden Gefährdung der normalen Funktion oder Sicherheit des Netzwerks, Kundenkonten blockieren oder andere angemessene Massnahmen treffen. Xentira ist ausserdem berechtigt, Kundenkonten unangemeldet zu blockieren, wenn über sie ohne Einwilligung von Xentira übermässige Datenvolumen transferiert werden. Der Kunde trägt entsprechende Kosten und wird durch Massnahmen von Xentira von der eigenen Leistung nicht befreit.

Der Kunde darf Passwörter & Zugangsdaten Dritten weder bekannt geben noch zugänglich machen. Xentira ist über Verlust oder Missbrauch solcher Daten sofort zu informieren.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung von Dienstleistungen entsprechend dem von Xentira empfohlenen Verfahren wieder beendet wird (z. B. Anklicken von «Abmelden»).